… ein kleiner Song der “harten Jungs”…

Seit heute gibt es eine neue Ausbildungsordnung für Praktikanten
Die folgende Ausbildungsordnung wurde heute einem neuen Praktikanten von seinem Tutor bei uns auf der Dienstgruppe direkt bei Betreten der Wache mit einem breiten Lächeln und den Worten, “Hallo Praktikant, die Ausbildungsordnung müsstest du mir noch einmal unterschreiben, den Durchschlag kannst du behalten”, vorgelegt. Und er hat sie tatsächlich unterschrieben
…
§ 1 Allgemeines
(1) Der Praktikant (Synonyme: Bimbo, Jupp, Lakai, Büttel o. ä.) ist willens- und anspruchslos. Er hat seine Bedürfnisse denen seines Tutors bedingungslos unterzuordnen. (2) Der Tutor ist HERR, MEISTER und GEBIETER des Praktikanten.
(3) Dem Praktikanten vorgesetzt ist ausnahmslos jeder, der nicht selbst Praktikant ist.
§2 Begrüßung
(1) Der Praktikant begrüßt seinen Tutor deutlich vernehmbar, jedoch so verhalten, dass dessen Gedanken nicht gestört werden. Hierbei vollführt der Praktikant eine Verbeugung, die bei Stirn- und Bodenabstand von exakt 5 cm endet.
(2) Eine tiefere Verbeugung als in Abs. 1 muss als Einschmeichelei, eine weniger tiefe Verbeugung als Aufsässigkeit verstanden werden.
§3 Anrede
(1) Ein Praktikant in der ersten und zweiten Woche wird in der dritten Person Singular als Neutrum angesprochen (z.B. Es lecke den Staub von meinen Schuhen). Ab der dritten Praktikumswoche erfolgt die Anrede als Maskulinum (z.B. Er lecke den Staub von meinen Schuhen).
(2) Ein vom Tutor verliehener Name (z.B. Dreckshaufen, Hund, Vollidiot) ist keine Beleidigung, sondern die Charakterisierung des Reifegrades, in dem sich der Praktikant momentan befindet.
§4 Disziplin
(1) Der Tutor gilt dem Praktikanten alles, der Praktikant gilt dem Tutor nichts.
(2) Ein Fingerschnippen oder Händeklatschen des Tutors genügt, um den Praktikanten heraneilen zu lassen, dessen Verfügbarkeit durch Verbeugen gem. §2 Ausbildungsordnung bekundet wird. Der Praktikant nimmt begierig jeden Ton von den Lippen des Tutors auf und lernt ihn auswendig.
(3) Anordnungen werden unverzüglich und in großer Dankbarkeit ausgeführt.
§5 Fehlverhalten
(1) Fehler geschehen nur durch Unzulänglichkeiten des Praktikanten.
(2) Die Behebung eines Fehlers findet nur in der großzügig bemessenen Freizeit durch den Praktikanten statt.
(3) Ein Fehler ist sofort dem Tutor mitzuteilen und eine Bestrafung zu erbitten.
§6 Bestrafung
(1) Die Bestrafung erfolgt durch Hiebe mit einer Weidenrute auf die entblößten Fußsohlen. Die Bestrafung ist laut- und regungslos durch den Praktikanten hinzunehmen. Abschließend hat sich der Praktikant bei seinem Tutor für die erfolgte Bestrafung gem. §2 Ausbildungsverordnung zu bedanken.
(2) Frisch geschälte Weidenruten sind alltäglich vom Praktikanten in seiner Freizeit zu besorgen und in ausreichender Menge bereit zu halten. An der Dicke der für sich gewählten Weidenruten ersieht der Tutor den Erkenntnisgrad des Praktikanten.
§7 Vergütung
(1) Die Praktikantenvergütung ist ausreichend bemessen und lediglich dazu bestimmt, es dem Praktikanten zu ermöglichen, seinem Tutor und dessen Dienstgruppe kleine Geschenke zu machen (z. B. Torte, Frühstück, nächtliche BigMacs, Haribo in 1kg Gebinden).
(2) Sollte der Praktikant von seiner Vergütung Beträge, beispielsweise für seinen Lebensunterhalt, abzweigen, erwiese er sich als unfähig mit den ihm anvertrauten Geldmitteln umzugehen.
§8 Verhalten während der Freizeit
(1) Der Praktikant verhält sich während der Freizeit so, dass es zur Ehre des Tutors gereicht.
(2) Der Tutor wird stets lohend und in voller Hochachtung erwähnt.
(3) Allabendlich betet der Praktikant vor dem Zubettgehen mindestens 30 Minuten für Glück, Ehre, Reichtum, Gesundheit und ein langes Leben des Tutors, dessen Familie, Freunde und der gesamten Dienstgruppe.
§9 Abschlussprüfung
Zum Abschluss seiner Ausbildung muss der Praktikant diese Ausbildungsordnung ohne Hilfsmittel Wort für Wort wiedergeben können. Andernfalls hat er seine Ausbildungsziele nicht erreicht.
§10 Nicht erreichen des Ausbildungsziels
Bei Nichterreichen des Ausbildungsziels gem. §9 Ausbildungsverordnung bittet der Praktikant um seine Entlassung und schweigt fortan über seinen Tutor, um dessen Ehre nicht mit dem eigenen Versagen zu beflecken.
§10 Gültigkeit
Diese Ausbildungsverordnung ist dem Praktikanten am ersten Tag seines Praktikums unmittelbar nach Betreten der Praktikumsdienststelle gegen Quittung auszuhändigen und erlangt damit sofortige Gültigkeit.
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Empfangsbestätigung
Hiermit bestätigt es den Empfang und die Kenntnisnahme dieser Ausbildungsordnung.
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…. Na dann mal ein schönes Praktikum…!
Kurz nach Dienstbeginn: “Schlägerei Weststraße 1″
Nach einer Blaulicht und vollkommen überforderten Verkehrsteilnehmen (allein die Reaktionen wären schon eine Geschichte für sich
), stellte sich am Einsatzort heraus, dass eine als Indianerin mit Kriegsbemalung verkleidete Frau versuchte hatte, beim Melder in die Wohnung zu gelangen. Die Situation hatte sich bereits geklärt, die Dame war polizeilich bekannt, für uns der Einsatz also abgeschlossen. Vorerst zu mindestens, wie sich im Verlauf der Nacht herausstellen sollte…
… 00:05 Uhr …
Funkspruch der Leitstelle: “Beethovenstraße 1, von dort wählt eine Frau seit einer halben Stunde immer wieder unsere kostenlose Sorgen-Hotline. Sie gibt an, mit ihrem Kind nicht zu Recht zu kommen.”
Zwei Kollegen machten sich kurz darauf auf den Weg und kümmerten sich um das Anliegen der Frau. Es war allerdings nicht irgendeine Frau, es war die Indianerin..
Ca. eine Stunde nach diesem Einsatz nahm eine nicht enden wollende Suche seinen Lauf. Und nach wem? – Genau, nach der Indianerin. Sie hatte wieder die 110 gewählt und mitgeteilt, dass sie ihrem Sohn und sich etwas antun würde. Höchste Zeit zu reagieren! Allerdings befand sich die Indianerin bereits auf dem Kriegspfad und war nicht mehr in ihrem Wigwam anzutreffen.
Folge: Eine groß angelegte Suchaktion über Stock und Stein, Feld und Wiesen, die ganze Nacht. Hubschrauber, Suchhund, alles. Auch eine Handyortung brachte nicht den gewünschten Erfolg. Sie und ihr Kind waren nicht zu finden.
Damit sollte die Geschichte aber nicht abgeschlossen sein. Es dauerte gerade einmal 4 Tage, bis ich die nette, nach altem Whisky riechende, kriegführende Dame wieder besuchen durfte. Zusammen mit einem Kollegen berat ich eine total vermüllte und heruntergekommene Wohnung. Es gab kaum Licht, überall Stand dreckiges Geschirr, leere Alkoholflaschen an jeder erdenklichen Stelle und das Bett war eine Matratze im “Wohnzimmer” (sofern man es noch so nennen darf). Ihr Kind wurde inzwischen, scheinbar nicht ohne Grund, vom Jugendamt aus der Wohnung geholt und in einem Heim untergebracht.
Ihr einziges Anliegen: Sie wollte ihre Sohn zurück und sich über das Vorgehen des Jugendamtes beschweren. Allerdings nicht bei uns. Sie wollte sich bei etwas höherem als dem zuständigen Richter beschweren, bei der Bundeskanzlerin. Diesen Wunsch versuchten wir ihr natürlich umgehend zu erfüllen und kontaktierten noch in dieser Nacht das Bundeskanzleramt.
Mit leichtem Lächeln auf dem Gesicht konnten wir uns mit ihr darauf einigen, sich auf ihre Matratze, Entschuldigung, Bett zu legen und sich am nächsten Tag zu beschweren.
… 06:10 Uhr am Telefon der Leistelle: “Polizeinotruf” – “Hallo, ich..ich möchte mich sofort beschweren, bei der Bundeskanzlerin. Sofort…
Nachtdienstgebinn: Kaffee, Mails checken… natürlich nicht
“ihr habt eine hilfelose Person in der Gartenstraße 5, stark alkoholisiert. Die Person soll sich ständig auf die Straße legen”
“Na gut”, dachte ich mir, “ein schneller Einsatz: Personalien feststellen, eventuell Rettungswagen rufen, fertig.
Vor Ort saß ein Mann mittleren Alters auf dem Gehweg.
“Guten Abend, mein Name ist “X” von der örtlichen Polizei. Geht es ihnen gut?” – Die Antwort auf meine Frage war ein unverständliches Lallen und ein kleiner Rülpser. In den folgenden fünf Minuten versuchten wir dem “sehr freundlichen” Herren seine Personalien zu entlocken und ihm zu erklären, dass er sich einer großen Gefahr auf der Straße aussetzen würde. Ich versuchte es nochmal “Haben sie denn einen Ausweis dabei, damit wir wissen, wer wir sind?” – “Wer sind sie denn?” – “Mein Name ist X und das ist der Kollege Y von der örtlichen Polizei.” – “Na und?” – Mein Kollege war langsam leicht gereizt, woraufhin der Herr auf dem Boden vor uns die Arme verschränkte, dabei fast nach hinten umfiel und ihm gegenüber jegliche Aussage verweigerte.
Good Cop, Bad Cop, warum nicht? “Ok”, begann ich, “ich bin X und möchte ihnen helfen. Es ist kalt und nass hier auf der Straße. Haben sie einen Ausweis, damit wir wissen, wo sie wohnen?” – “Ja!” Der Herr nahm seinen Rucksack und griff schnell hinein. Ich wich, im Gedanken daran er könne eventuell ein Messer o.ä. rausholen, ein Stück zurück. “Hier”, sagte er und hielt mir eine gut riechende weiße Ratte unter die Nase. Ich stolperte erschrocken nach hinten und mein Kollege fing aufgrund meiner Reaktion und meines fassungslosen Gesichtsausdruck an zu lachen. Der Herr auf dem Boden blickte nur verständnislos zu uns hoch.
Schließlich gelangten wir doch noch an seinen Ausweis und konnten ihn dazu bewegen, sich zusammen mit seiner Ratte “Ratti”, die er inzwischen zurück in den Rucksack gestopft hatte, und seiner Alkoholflasche auf den Weg in Richtung Heimat zu machen.